Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

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FreistellungsauftragFred
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Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von FreistellungsauftragFred »

Guten Tag zusammen, ich habe 2022 durch den Krypto-Einbruch erhebliche Verluste realisiert — konkret ca. 18.000 Euro aus dem Verkauf von Bitcoin und Ethereum, jeweils innerhalb der Jahresfrist gehalten, also steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG. Diese Verluste habe ich in der Steuererklärung 2022 erklärt und einen Verlustfeststellungsbescheid beantragt. Das Finanzamt hat den Verlustvortrag auch anerkannt. Soweit, so gut. Nun meine konkreten Fragen: - Können diese festgestellten Verluste aus § 23 EStG in der Steuererklärung 2024 (und ggf. 2025) mit Krypto-Gewinnen verrechnet werden, die ich in diesen Jahren erzielt habe? - Gibt es eine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag bei privaten Veräußerungsgeschäften? - Wichtig: Die Verluste aus § 23 EStG können meines Wissens nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden — also nicht mit Kapitalerträgen aus dem KapESt-Topf. Sehe ich das richtig? - Muss ich in der Steuererklärung aktiv etwas beantragen, damit der Verlustvortrag angewendet wird? Ich bin selbst Steuerfachwirt, aber bei Krypto bin ich ehrlich gesagt immer noch vorsichtig, weil sich die Rechtslage und die Praxis der Finanzämter laufend ändern. Für Erfahrungsberichte und Hinweise aus der Praxis wäre ich dankbar. Viele Grüße Fred
Mod_Thorsten_FFF
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von Mod_Thorsten_FFF »

Moin Fred, gute Fragen, und du liegst mit deiner Einschätzung im Wesentlichen richtig. Hier mal der Überblick soweit ich das kenne: - Zeitliche Begrenzung: Nein, der Verlustvortrag bei § 23 EStG ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren begrenzt. Er läuft so lange fort, bis er vollständig verrechnet wurde. Das ist ein wichtiger Unterschied zu manchen anderen Verlustverrechnungstöpfen. - Verrechnungsbeschränkung: Du hast absolut recht — Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) können ausschließlich mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden. Krypto-Gewinne innerhalb der Haltefrist fallen darunter, klassische Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen hingegen nicht. - Antrag in der Steuererklärung: Da ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt, wird das Finanzamt den Vortrag grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigen. Trotzdem empfehle ich, in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) die Gewinne aus 2024 korrekt einzutragen — die Verrechnung erfolgt dann automatisch. Für 2024 gilt: Krypto innerhalb der Jahresfrist bleibt § 23 EStG. Daran hat sich bislang nichts geändert, auch wenn es immer wieder Diskussionen über eine mögliche Neuregelung gibt.
SparSpaß_Sabrina_K
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von SparSpaß_Sabrina_K »

omg ich hab 2022 auch alles versenkt ? aber ich hab gar keine Steuererklärung gemacht damals weil ich dachte das interessiert das FA eh nicht lol kann ich das jetzt noch nachholen?? oder ist das verjährt oder so ?
ModeratorStefan
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von ModeratorStefan »

@SparSpaß_Sabrina_K kurze Antwort: Ja, du kannst die Steuererklärung 2022 grundsätzlich noch einreichen, solange keine Veranlagungspflicht bestand und du freiwillig abgibst. Die Frist für die freiwillige Abgabe beträgt 4 Jahre rückwirkend — also wäre 2022 noch bis Ende 2026 möglich. Aber: Wenn du Gewinne und Verluste hattest, solltest du das unbedingt nachholen, damit der Verlustfeststellungsbescheid ergeht. Ohne diesen Bescheid kannst du den Vortrag nicht nutzen. Einfach einen Steuerberater fragen oder zumindest mit einem Tool wie WISO oder Taxfix die Anlage SO ausfüllen. Zur Ausgangsfrage von Fred: Ich würde ergänzen, dass es in der Praxis manchmal Diskussionen mit einzelnen Finanzämtern gibt, ob bestimmte Token überhaupt unter § 23 EStG fallen. Wer sauber dokumentiert hat (Handelshistorie von der Börse, z.B. Kraken oder Binance als CSV), ist klar im Vorteil.
Azubi_Andi_2022
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von Azubi_Andi_2022 »

krass das man sowas überhaupt beim FA angeben muss ? ich dachte krypto ist irgendwie anonym und die kriegen das eh nie raus lmao aber ok wenn man verluste hat will man das ja eh angeben damit mans verrechnen kann, logisch ? fred du bist doch steuerfachwirt, kannst du das nicht einfach selber machen haha
FreistellungsauftragFred
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von FreistellungsauftragFred »

@Azubi_Andi_2022 — ich mache das natürlich selbst, ich wollte hier einfach Praxiserfahrungen sammeln, weil Krypto beim Finanzamt immer noch ein Sonderfall ist. Danke trotzdem für die Antwort. @Mod_Thorsten_FFF Danke, das deckt sich mit meiner Einschätzung. Ich wollte nur sichergehen, dass der Verlustvortrag tatsächlich unbefristet ist — in meiner Fachliteratur steht das so, aber ich hatte einen Kollegen, der meinte, nach 5 Jahren verfalle er. Das ist schlicht falsch, oder?
ImmobilienIllusionen_Ine
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von ImmobilienIllusionen_Ine »

@FreistellungsauftragFred Dein Kollege verwechselt das wahrscheinlich mit dem Verlustrücktrag (der ist auf ein Jahr begrenzt) oder mit dem Mindestbesteuerungsgebot bei gewerblichen Einkünften. Beim Verlustvortrag nach § 23 EStG gibt es tatsächlich keine zeitliche Begrenzung — das habe ich auch mit meinem Steuerberater besprochen, als ich 2022 ähnliche Verluste hatte. Was ich ergänzen würde: Achte darauf, dass der Verlustfeststellungsbescheid für 2022 bestandskräftig ist und die Höhe stimmt. Falls das FA damals nur einen Teil anerkannt hat oder der Bescheid vorläufig war, lohnt sich ein nochmaliger Blick.
KreditklemmeKathrin
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von KreditklemmeKathrin »

Ich hänge mich mal kurz dran. ? Ich hab 2022 auch Verluste gemacht, ca. 4.500 Euro, und 2024 dann endlich wieder Gewinne von gut 6.000 Euro. Die Verrechnung hat bei mir problemlos funktioniert — Anlage SO ausgefüllt, Verlustfeststellungsbescheid lag vor, und das FA hat automatisch verrechnet. Keine Rückfragen, kein Theater. Was mich damals nervös gemacht hat: Ich hatte keine perfekte Dokumentation von Coinbase. Hab mir dann den kompletten Trade-Report als CSV gezogen und alles in einer Excel-Tabelle aufbereitet. Das hat gereicht. Ach ja — ich nutze kein spezielles Krypto-Steuertool, aber ich höre dass CoinTracking oder Blockpit ganz nützlich sein sollen wenn man viele Trades hat.
EinzelkindEike_Invest
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von EinzelkindEike_Invest »

kurze Gegenfrage an die Runde: was ist eigentlich wenn man 2022 Verluste hatte aber die Steuererklärung 2022 noch nie abgegeben hat UND für 2024 Gewinne hat? ? also quasi reihenfolge: erst 2022 nachholen, verlustfeststellung kriegen, dann 2024 einreichen mit verrechnung? oder kann das FA das irgendwie gleichzeitig machen? frag für einen kumpel haha nein ernsthaft ich frag für mich ?
Mod_Thorsten_FFF
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Re: Krypto-Verluste aus 2022 per Verlustvortrag mit Gewinnen 2024/2025 verrechnen — geht das noch?

Beitrag von Mod_Thorsten_FFF »

@EinzelkindEike_Invest Theoretisch müsste die Verlustfeststellung für 2022 vorliegen, bevor das FA sie in 2024 anwenden kann — also zuerst 2022 einreichen und den Bescheid abwarten. In der Praxis läuft das bei manchen Finanzämtern auch parallel, wenn man beide Erklärungen gleichzeitig einreicht und in der 2024er-Erklärung auf die noch ausstehende Verlustfeststellung hinweist. Aber das ist Ermessenssache des FA und ich würde mich darauf nicht verlassen. Sauberer Weg: 2022 zuerst, dann 2024. Und ja — 2022 ist noch fristgerecht möglich, solange du keine Pflichtveranlagung hattest.
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