Ratgeber · 18. Mai 2026

Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: Was Anleger 2025 wissen müssen

Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge – zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit landen effektiv rund 26,375 % (ohne Kirche) beim Fiskus, bevor ein Cent Rendite auf dem Konto ankommt. Wer die Mechanismen kennt, zahlt legal deutlich weniger.

Dieser Ratgeber erklärt, wie die Steuer konkret berechnet wird, wie der Freistellungsauftrag korrekt eingesetzt wird, wie Verluste die Steuerlast senken und wann sich die Günstigerprüfung in der Steuererklärung lohnt. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 2025.

Wie funktioniert die Abgeltungsteuer – Steuersatz und Berechnungsbeispiel

Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt und ersetzt für Kapitalerträge den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie gilt für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Das Depot-führende Institut zieht die Steuer automatisch ab – der Anleger muss in der Regel nichts weiter tun.

Berechnungsbeispiel:

  1. Kursgewinn aus Aktienverkauf: 4.000 €
  2. Abzüglich Sparerpauschbetrag (bereits ausgeschöpft): 0 €
  3. Steuerpflichtiger Ertrag: 4.000 €
  4. Abgeltungsteuer 25 %: 1.000 €
  5. Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 1.000 €: 55 €
  6. Gesamtbelastung: 1.055 € (= 26,375 %)

Kirchensteuer (8 oder 9 % je nach Bundesland) erhöht die Gesamtlast auf bis zu 27,99 %. Banken können die Kirchensteuer automatisch einbehalten, wenn der Anleger dem Bundeszentralamt für Steuern keine Sperre gemeldet hat.

Wichtig: Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer – sie wird direkt vom Broker einbehalten. Eine Steuererklärung ist nur nötig, wenn man Vorteile wie die Günstigerprüfung nutzen möchte.

Freistellungsauftrag richtig setzen: 1.000 € Pauschbetrag ab 2023

Seit 2023 gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person (Ehepaare: 2.000 € gemeinsam). Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wer keinen Freistellungsauftrag beim Broker hinterlegt, zahlt ab dem ersten Euro Steuer – und muss sich das Geld über die Steuererklärung zurückholen.

So setzen Sie den Freistellungsauftrag richtig:

  • Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken und Broker aufgeteilt werden.
  • Die Gesamtsumme aller Aufträge darf 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Verheirateten) nicht überschreiten.
  • Nicht genutzter Freibetrag eines Jahres verfällt – er ist nicht übertragbar.
  • Änderungen können jederzeit online beim Broker vorgenommen werden.

Praxisbeispiel: Anleger A hat Konten bei zwei Brokern und einer Direktbank. Er verteilt: 400 € + 400 € + 200 € = 1.000 €. Damit werden Erträge bis zur jeweiligen Grenze bei jedem Institut automatisch steuerfrei ausgezahlt.

Wer den Pauschbetrag nicht vollständig nutzt, verschenkt Steuerpotenzial. Gerade bei mehreren Depots lohnt eine jährliche Überprüfung der Aufteilung.

Verlustverrechnungstopf: Wie Verluste mit Gewinnen verrechnet werden

Jede Bank führt intern getrennte Verlustverrechnungstöpfe. Verluste aus einem Depot können nicht automatisch mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden – das erfordert die Steuererklärung.

Es gibt zwei Töpfe:

  • Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Für Verluste aus Aktienverkäufen, ETFs, Anleihen, Zertifikaten und Zinsen.
  • Aktienverlusttopf: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Dividenden oder Zinsen.

Beispiel Aktienverlusttopf: Anleger verkauft Aktie A mit –800 € Verlust und Aktie B mit +1.200 € Gewinn. Steuerpflichtiger Gewinn: 400 €. Steuer: 400 € × 26,375 % = 105,50 €.

Nicht verrechnete Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen. Um Verluste depotübergreifend zu nutzen, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beim Broker beantragt werden. Diese wird dann in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) geltend gemacht.

Günstigerprüfung: Wann lohnt sich die Anlage in der Steuererklärung?

Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) erlaubt es, Kapitalerträge zum persönlichen Einkommensteuersatz statt zum 25-%-Abgeltungsteuersatz zu versteuern – wenn dieser niedriger ist. Das Finanzamt führt den Vergleich automatisch durch, sobald die Anlage KAP eingereicht wird.

Wer profitiert konkret?

  • Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter ca. 17.000 € (Einzelperson), da der Grenzsteuersatz dort unter 25 % liegt.
  • Rentner mit niedrigem Einkommen.
  • Studierende oder Berufseinsteiger mit geringen Einkünften.

Rechenbeispiel: Kapitalerträge 2.000 €, persönlicher Steuersatz 18 %. Abgeltungsteuer bereits abgeführt: 500 €. Bei Günstigerprüfung: Steuer = 360 €. Erstattung: 140 €.

Liegt der persönliche Steuersatz über 25 %, bringt die Günstigerprüfung keinen Vorteil – das Finanzamt wendet dann automatisch die niedrigere Abgeltungsteuer an. Ein Antrag schadet also nie, kann aber Geld zurückbringen.

ETF-Besteuerung: Vorabpauschale und Teilfreistellung erklärt

ETFs unterliegen seit der Investmentsteuerreform 2018 eigenen Regeln. Zwei Konzepte sind entscheidend: Vorabpauschale und Teilfreistellung.

Vorabpauschale: Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus, werden aber jährlich fiktiv besteuert. Die Vorabpauschale berechnet sich aus dem Basisertrag (Basiszins × Fondswert zu Jahresbeginn), maximal jedoch der tatsächlichen Wertsteigerung. Im Januar des Folgejahres zieht der Broker die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab.

Beispiel 2024: ETF-Wert zum 1.1.2024: 10.000 €. Basiszins 2024: 2,29 %. Basisertrag: 229 €. Teilfreistellung 30 % bei Aktien-ETF: steuerpflichtig 160,30 €. Abgeltungsteuer: ca. 42 €.

Teilfreistellung: Ein Teil der ETF-Erträge bleibt steuerfrei, abhängig vom Fondstyp:

  • Aktien-ETFs (mind. 51 % Aktienquote): 30 % steuerfrei
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktien): 15 % steuerfrei
  • Immobilienfonds: 60–80 % steuerfrei (je nach Auslandsanteil)

Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gleichermaßen. Broker berücksichtigen sie automatisch.

Häufige Fragen

Muss ich Kapitalerträge immer in der Steuererklärung angeben?

Nein. Wenn die Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hat und der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wurde, ist keine Angabe in der Steuererklärung nötig. Eine Pflicht besteht unter anderem bei ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug oder wenn die Günstigerprüfung beantragt werden soll.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag stelle?

Dann behält die Bank Abgeltungsteuer auf alle Erträge ab dem ersten Euro ein. Das Geld ist nicht verloren – man kann es über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern. Praktischer ist es, den Freistellungsauftrag direkt zu stellen, um sofortige Steuerfreiheit bis 1.000 € zu sichern.

Kann ich Verluste aus Aktien mit Zinserträgen verrechnen?

Nein. Aktienverluste landen im separaten Aktienverlusttopf und dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Zinsen, Dividenden und andere Erträge fallen in den allgemeinen Topf. Diese gesetzliche Einschränkung gilt seit 2020 und wurde durch ein BGH-Urteil bestätigt.

Wie hoch ist die Steuer auf ETF-Ausschüttungen?

Bei einem Aktien-ETF greift die Teilfreistellung von 30 %. Von einer Ausschüttung von 1.000 € sind also 700 € steuerpflichtig. Abgeltungsteuer: 700 € × 26,375 % = 184,63 €. Effektiver Steuersatz auf die Gesamtausschüttung: ca. 18,46 %. Der Broker rechnet das automatisch ab.

Wann fällt die Vorabpauschale an und woher kommt das Geld?

Die Vorabpauschale wird Anfang Januar für das abgelaufene Jahr fällig. Der Broker bucht die anfallende Steuer direkt vom hinterlegten Verrechnungskonto ab. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, kann es zur Teilveräußerung von ETF-Anteilen kommen. Ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto Anfang Januar ist daher empfehlenswert.

Fragen zur Verlustverrechnung im konkreten Fall, zur optimalen Aufteilung des Freistellungsauftrags oder zur Vorabpauschale bei mehreren ETFs? Im DailyFinanz-Forum diskutieren Anleger diese Themen mit konkreten Zahlen – sachlich, ohne Verkaufsabsicht. Stell deine Frage direkt dort.

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