P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Ratenkredite, Umschuldung, P-Konto, SCHUFA
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SteuerSparerin_Sina
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P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von SteuerSparerin_Sina »

Ich stelle diese Frage eigentlich stellvertretend für eine Mandantin, die sich das selbst nicht traut hier zu fragen — aber ich denke, das Thema ist für viele relevant, also poste ich es mal öffentlich. Die Situation: Meine Mandantin hat ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bei der Sparkasse, bezieht Bürgergeld und hat eine laufende Pfändung durch einen alten Gläubiger. Sie überlegt jetzt, ob sie geringfügig dazuverdienen kann — konkret denkt sie an einen 520-Euro-Job oder gelegentliche Aufträge als Reinigungshilfe auf Honorarbasis. Meine Fragen an die Community: - Wie verhält sich das Nebeneinkommen mit dem Pfändungsschutzkonto? Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.402,28 Euro monatlich — fließt das Einkommen einfach oben drauf, oder wird es anders behandelt? - Muss das Einkommen beim P-Konto separat nachgewiesen und freigestellt werden, oder gilt der Freibetrag automatisch für alles, was eingeht? - Wie läuft das mit dem Jobcenter? Bürgergeld und Zuverdienst ist ja geregelt (100 Euro Freibetrag, dann 20% vom Rest bis 520 Euro), aber muss die Mandantin aktiv melden, und was passiert praktisch mit dem Bankkonto? Mir ist klar, dass das steuerlich und sozialrechtlich zwei verschiedene Baustellen sind. Mich interessiert hier vor allem die Bankseite und die praktische Erfahrung — wie haben andere das gehandhabt?
Hypothekenheld_Holger
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von Hypothekenheld_Holger »

Gute Frage, und ich kann zumindest die Bankseite einordnen — bei Sozialrechtsfragen bin ich raus, da sollte man wirklich Fachleute fragen. Das P-Konto schützt erstmal den Grundfreibetrag (aktuell 1.402,28 €), unabhängig davon, woher das Geld kommt. Wenn also Bürgergeld und Nebeneinkommen zusammen auf dem Konto eingehen, zählt alles zusammen bis zu diesem Freibetrag als geschützt. Das, was darüber liegt, ist pfändbar — außer der Kontoinhaber lässt sich per Bescheinigung einen erhöhten Freibetrag eintragen. Konkret: Bürgergeld allein liegt in der Regel schon nahe am Grundfreibetrag. Wenn jetzt noch 520 Euro Nebeneinkommen dazukommen, kann es sein, dass ein Teil des Geldes oberhalb des Freibetrags liegt und damit pfändbar wird. Da hilft dann nur eine Bescheinigung — z.B. vom Jobcenter oder einer anerkannten Beratungsstelle — um den Freibetrag erhöhen zu lassen. Die Bank nimmt solche Bescheinigungen entgegen und trägt das in das Konto ein. Nicht automatisch, das muss aktiv beantragt werden.
KassenzettelKlara
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von KassenzettelKlara »

Ich bin zwar keine Expertin aber ich hatte selbst mal ein P-Konto und einen Minijob gleichzeitig ? Das war so ein Chaos bis ich kapiert hab wie das funktioniert. Also bei mir hat die Schuldnerberatung (AWO Leipzig, die sind echt gut) gesagt: Arbeitseinkommen kann man sich zusätzlich freistellen lassen, aber man braucht dafür tatsächlich ne Bescheinigung vom Arbeitgeber oder eben vom Jobcenter. Die Bank macht das nicht von alleine. Die sehen nur Zahlen die reinkommen und wenn du über dem Freibetrag bist, ist der Rest weg — zumindest bis zum Monatsende gesperrt. Ich glaub da gibt's auch einen speziellen Erhöhungsbetrag für Arbeitseinkommen im § 850k ZPO oder so? Bin mir nicht 100% sicher aber meine Beraterin hat das erwähnt. Vielleicht kann das jemand mit mehr Ahnung bestätigen ?
SteuerSparSebastian
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von SteuerSparSebastian »

@KassenzettelKlara hat recht, der Verweis auf § 850k ZPO ist korrekt. Konkret gilt folgendes: Der Grundfreibetrag nach § 899 ZPO beträgt derzeit 1.402,28 Euro. Darüber hinaus sieht § 850k Abs. 2 ZPO vor, dass Arbeitseinkommen (also auch ein Minijob-Lohn) unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich freigestellt werden kann — allerdings nicht automatisch. Die Erhöhung des Freibetrags muss beim Kreditinstitut beantragt werden, und zwar mit einer Bescheinigung gemäß § 903 ZPO. Diese Bescheinigung stellen aus: Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (also auch das Jobcenter), Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte. Wichtig: Bürgergeld selbst ist nach § 851c ZPO ohnehin nicht pfändbar — das schützt die Leistung an der Quelle. Das Problem entsteht erst auf dem Konto, wenn die Mittel nicht mehr als Sozialleistung erkennbar sind. Das P-Konto löst das pauschal über den Freibetrag, aber sobald Arbeitseinkommen dazukommt und der Gesamtbetrag den Freibetrag übersteigt, wird es kritisch. Für die 520-Euro-Variante: Der Lohn eines Minijobs liegt zusammen mit typischem Bürgergeld (derzeit 563 Euro Regelsatz + ggf. Unterkunft) ggf. über dem Grundfreibetrag. Eine Erhöhungsbescheinigung ist daher dringend empfohlen, bevor der erste Lohn eingeht.
KreditkartenKlaudi
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von KreditkartenKlaudi »

Ich frag mich ehrlich gesagt warum das so kompliziert sein muss ? Also rein praktisch: muss deine Mandantin jetzt zu ihrer Bank gehen, zum Jobcenter, eine Bescheinigung holen und dann nochmal zur Bank? Das klingt nach drei Terminen die niemand braucht. Gibt's da nicht irgendwie nen digitalen Weg? Oder wenigstens einen Vordruck den man einfach ausfüllt?
SteuerSparerin_Sina
Beiträge: 11
Registriert: Mi Mär 18, 2020 11:00 pm

Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von SteuerSparerin_Sina »

@KreditkartenKlaudi Leider ja, so bürokratisch ist das. Es gibt zwar einen standardisierten Vordruck (Muster nach § 903 ZPO), aber der muss von einer berechtigten Stelle ausgefüllt und unterschrieben werden. Online geht da wenig — zumindest nicht vollständig. Manche Jobcenter haben aber inzwischen digitale Bescheinigungsanfragen, das ist regional sehr unterschiedlich. @SteuerSparSebastian Danke für die genaue Einordnung. Die Unterscheidung zwischen Pfändungsschutz an der Quelle (Bürgergeld selbst) und dem Schutz auf dem Konto ist genau der Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben. Ich ergänze noch: Das Jobcenter-Thema ist tatsächlich die zweite Baustelle. Zuverdienst muss dort gemeldet werden, und zwar zeitnah — nicht erst beim nächsten Bescheid. Die Anrechnung läuft dann so: 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, von dem was darüber liegt (bis 520 Euro Minijob) werden 20% nicht angerechnet. In der Praxis bedeutet das: bei 520 Euro Nebeneinkommen bleiben ca. 184 Euro netto anrechnungsfrei. Der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet, d.h. der Bürgergeldanspruch sinkt entsprechend.
TeilzeitTanja_Freiburg
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von TeilzeitTanja_Freiburg »

Ich kenn das Thema von einer anderen Seite — ich hatte mal ne Freundin in ähnlicher Situation, Bürgergeld + Putzjob schwarz. Das würde ich hier wirklich niemanden empfehlen weil die Konsequenzen brutal sein können (Rückforderungen, Bußgeld, im Extremfall strafrechtlich relevant). Also bitte: alles anmelden! ? Was mich nochmal interessiert: Wenn die Mandantin den Minijob ordentlich anmeldet und dem Jobcenter meldet — bekommt sie dann auch automatisch eine aktualisierte Bescheinigung die sie zur Bank bringen kann? Oder muss sie da extra anfragen?
Rentenrechner_Rudolf
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von Rentenrechner_Rudolf »

Ich möchte noch einen Aspekt ergänzen, der in der Diskussion bisher fehlt: den zeitlichen Ablauf auf dem P-Konto. Nicht verbrauchte Beträge innerhalb des Freibetrags werden auf den Folgemonat übertragen — das sogenannte Ansparguthaben, geregelt in § 900 ZPO. Das bedeutet: Wenn Ihre Mandantin im Januar ihren Freibetrag nicht ausschöpft, erhöht sich der geschützte Betrag im Februar entsprechend. Dieser Mechanismus kann sinnvoll genutzt werden, erfordert aber Überblick über die Kontobewegungen. Zum Honorar-Modell (Reinigungshilfe auf Rechnung): Hier ist Vorsicht geboten. Honorareinnahmen gelten als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, und die Einkommenssituation ist dann weniger vorhersehbar als bei einem Minijob mit fixen Monatslohn. Das Jobcenter verlangt in solchen Fällen häufig monatliche Einkommensnachweise, und die Anrechnung kann rückwirkend korrigiert werden wenn die tatsächlichen Einnahmen von der Prognose abweichen. Das erzeugt Verwaltungsaufwand und gelegentlich Rückforderugnen. Meine Empfehlung: Minijob mit festem Arbeitgeber ist für diese Konstellation der deutlich unkompliziertere Weg.
KassenzettelKlara
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von KassenzettelKlara »

Rentenrechner_Rudolf schrieb:Honorareinnahmen gelten als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, und die Einkommenssituation ist dann weniger vorhersehbar Das hab ich am eigenen Leib erlebt lol ? Ich hatte mal paar Monate Babysitten auf Rechnung gemacht und das war beim Jobcenter echt eine Odyssee. Die haben dann Durchschnittseinkommen geschätzt und das war gar nicht korrekt. Hat ewig gedauert das zu korrigieren. Minijob ist wirklich einfacher wenn man Nerven sparen will ?
Hypothekenheld_Holger
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Re: P-Konto Nebeneinkommen: Was ist erlaubt wenn man Bürgergeld bezieht?

Beitrag von Hypothekenheld_Holger »

Kleiner Nachtrag noch aus Bankperspektive weil ich das vorhin vergessen hab: Die Banken sind leider sehr unterschiedlich was die Bearbeitungszeit für Freibetragserhöhungen angeht. Bei der Sparkasse hab ich Erfahrungsberichte gehört von 3 Tagen bis zu 3 Wochen. Volksbanken teils ähnlich. ING und DKB (wenn die überhaupt P-Konten anbieten) eher träger bei sowas. Fazit: Die Bescheinigung besorgen und einreichen bevor der erste Lohn eingeht. Nicht danach. Sonst sitzt man u.U. auf gesperrtem Geld bis das bearbeitet ist, und das macht keinen Spaß.
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